
Der Vereinsvorstand v.li.n.re: Josef Frankerl, Patricia Ehbauer, Henry Pillipp, Edith Viezens-Kleinert, Dr. Pia Dornacher, Heiko Graeve, Arnold Graf
Vorstand
Vorsitzender des Vereins: Josef Frankerl
Stellv. Vorsitzende: Patricia Ehbauer
Schatzmeister: Henry Pillipp
Kontakt:
Verein der Freunde des Museums Lothar Fischer e.V.
Weiherstraße 7 a
92318 Neumarkt i.d.OPf.
Tel. +49 (0) 9181 / 510 348
Fax +49 (0) 9181 / 511 392
»info@museum-lothar-fischer.de
SATZUNG — Verein der Freunde des Museums Lothar Fischer
§1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
1 | Der Verein führt den Namen »Verein der Freunde des Museums Lothar Fischer e.V.«. |
2 | Der Verein hat seinen Sitz in Neumarkt i.d.OPf. |
3 | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§2 | Vereinszweck |
1 | Zweck des Vereins ist die Förderung des Museums Lothar Fischer sowie zeitgenössischer bildender Kunst in Neumarkt i.d.OPf.. |
2 | Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Museums Lothar Fischer in Neumarkt i.d.OPf.. Der Verein ist bestrebt, die Anliegen des Museums Lothar Fischer in der Öffentlichkeit zu vertreten. |
§3 | Gemeinnützigkeit |
1 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. |
2 | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
3 | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
4 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§4 | Mitglieder |
1 | Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. |
2 | Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
3 | Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit), durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein (z.B. wenn die Zahlung des Jahresbeitrags nicht erfolgt ist). |
4 | Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. |
5 | Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. |
§5 | Mitgliedsbeiträge |
1 | Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. |
2 | Der Beitrag ist jährlich im Voraus fällig. Für das Jahr des Eintritts und des Ausscheidens ist jeweils ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. |
§6 | Organe des Vereins |
1 | Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und eventuell ein Beirat, der vom Vorstand berufen und abberufen werden kann. |
§7 | Vorstand |
1 | Der Vorstand besteht aus: |
– | dem / der 1. Vorsitzenden |
– | dem / der 2. Vorsitzenden |
– | dem / der Schatzmeister/in |
_ | dem / der Schriftführerin |
– | bis zu fünf weiteren Mitgliedern. |
– | Ehrenvorstandsmitglieder |
Der / die jeweilige Leiter/in des Museums Lothar Fischer in Neumarkt und diejenige Person, die gemäß § 7 Abs. 1 der Stiftungssatzung mit der Geschäftsführung der Lothar & Christel Fischer Stiftung mit Sitz in Neumarkt betraut ist, sollen stets zu Vorstandsmitgliedern bestellt werden. | |
2 | Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. |
3 | Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied berufen. |
4 | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist für sich allein vertretungsberechtigt. |
5 | Die Mitgliederversammlung kann eine Persönlichkeit, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, zum Ehrenvorstandsmitglied wählen. Das Ehrenvorstandsmitglied hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes und, sofern es nicht Mitglied im Verein ist, auch an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. |
§8 | Zuständigkeit des Vorstands |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: | |
A | Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung |
B | Einberufung der Mitgliederversammlung |
C | Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
D | Verwaltung des Vereinsvermögens |
E | Erstellung des Jahres- und Kassenberichts |
F | Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern |
G | Beschlussfassung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern |
§9 | Sitzung des Vorstands |
1 | Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stv. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. |
2 | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Ehrenvorstandsmitglieder sind nicht Vorstandsmitglieder im vorstehenden Sinne. Sie sind zu Vorstandssitzungen zu laden und dort teilnahme- und diskussionsberechtig, jedoch nicht stimmberechtigt. |
3 | Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Tagesordnung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. |
§10 | Kassenführung |
1 | Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. |
2 | Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. |
3 | Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer, der jeweils auf drei Jahre gewählt wird, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. |
§11 | Mitgliederversammlung |
1 | Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: |
A | Entgegennahme der Berichte des Vorstands |
B | Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages |
C | Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers sowie von Ehrenvorstandsmitgliedern |
D | Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins |
2 | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. |
3 | Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stv. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben an die dem Verein letztbekannte Adresse einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. |
4 | Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. |
§12 | Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
1 | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. |
2 | In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. |
3 | Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
4 | Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. |
5 | Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. |
§13 | Beirat |
Sofern der Vorstand einen Beirat einberuft, hat dieser die Aufgabe, den Verein in wichtigen, die Entwicklung des Vereins bestimmenden Fragen zu beraten. | |
§14 | Auflösung |
1 | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
2 | Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamts. |
3 | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins – vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzamts nach Ziffer 2 – an die Lothar & Christel Fischer Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. |